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Abgabe bei mp3-Playern

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SchwachSuper 

Nun kommt sie also, die Urhebergebuehr auf die mp3-Player. Was heisst das genau? Es wird eine Gebuehr auf den leeren Datentraeger erhoben (bis etwa 90.--). Man zahlt also Gebuehren dafuer, weil man in den Behaelter (Harddisk, Flashkarte) illegal Musik packen koennte. Das waere also etwa so, wie wenn auf jeden Rucksack eine Gebuehr erhoben werden wuerde, weil man damit vielleicht geraubtes Geld packen koennte. Das heisst, wenn ich mir einem mp3-Player kaufe, habe ich damit etwas Illegales vor.

Was fuer ein Schwachsinn, was fuer einen Affront gegen den legalen Downloader, der jetzt doppelt und dreifach fuer Urheberrechte zahlt. Einmal fuer die leere Harddisk und einmal bei einem legalen Musikprovider, bei der CD, die man gekauft hat. Parallel dazu wird das DRM (Digital Rights Managment) verfeinert und weiterentwickelt, so dass eine Musikstueck z.B. nur 3 Mal kopiert werden darf etc.


Interessant waere, ob wenn das DRM dann richtig und zuverlassig funktioniert, diese Gebuehr auf den leeren Datentraeger wieder abgeschafft wird. Wer's glaubt!!

Verantwortlich für die Erschliessung dieser neuen Geldquelle, ist diese sympathische Firma: www.suisa.ch

Achja und der nette Mann von Suisa hat gestern im 10 vor 10 noch verkuendet, dass sie eine Erhebung von Urheberrechtsgebuehren auch auf dem Handy anstreben. Bestimmt werden auch die kleineren Datentraeger, wie Flashkarten etc. folgen. Man stelle sich vor, ich kaufe eine Flashkarte, zahle Urheberrechtsgebuehren und stecke sie in meine Fotokamera, wo NIE auch nur ein einziges Musikstueck je drauf geladen wird!!

{mos_sb_discuss:3}

Gebühr auf mp3-Playern kommt - Konsumenten: zahlt und seid still!
Das Bundesgericht (BG) hat den Rekurs der Konsumentenorganisationen abgewiesen. Es hat die neue Gebühr auf digitale Abspielgeräte akzeptiert, indem es das Gesetz sehr weit interpretiert – und damit Tür und Tor für Abgaben auf Geräte öffnet, auch für Computer. Weiter hat das Bundesgericht mit Argumenten, die an der Grenze des Formalismus sind, bestätigt, dass die Konsumentenorganisationen nicht das Recht haben, die Interessen der Konsumenten zu vertreten. Das bedeutet: Konsumenten, zahlt und seid still!

Am 17. Januar 2006 hat die Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf einen Antrag der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte einen neuen Gebührentarif genehmigt. Ab dem 1. März 2006 sollte diese Gebühr auf drei Arten von Geräten erhoben werden: kleine mp3-Player mit Flash-Speicher, Abspielgeräte mit Festplatte vom Typ iPod und Aufzeichnungsgeräte im Haushalt, die beispielsweise mit einem DVD-Brenner ausgestattet sind (zwischen 30 und 90 Franken Gebühr). Das Bundesgericht hatte zunächst das Inkrafttreten dieser neuen Gebühr ausgesetzt. Nun hat es sich zur Sache selbst geäussert.

Das BG hat entschieden, dass das aktuelle Urheberrechtsgesetz die Einführung einer Gebühr auf Mikrochips, Festplatten und ähnliche digitale Datenträger zulässt. Es interpretiert das Urheberrechtsgesetz ausgesprochen offen. Dies enttäuscht die Konsumentenorganisationen. In einem Rechtsstaat muss der Grundsatz der Gesetzmässigkeit respektiert werden. Nun müssen die Konsumentinnen und Konsumenten mehrmals Urheberrechtsgebühren zahlen, wenn sie Musik hören: beim Kauf einer CD, beim Erstellen einer legalen Kopie (z.B. fürs Auto) und beim Hinüberkopieren der Musik auf den mp3-Spieler. Als nächstes werden die Musikhandys besteuert werden! Die Entscheidung des Bundesgerichtes öffnet auch die Tür für Gebühren auf Apparaten (Computer, Telefone etc.), obwohl dies vom Parlament abgelehnt wurde.

Bei den Verhandlungen über die Einführung der neuen Gebühr wurden die Konsumentenschutzorganisationen nicht als Vertreterverbände der Nutzer anerkannt und von den Verhandlungen ausgeschlossen. Dies haben sie in ihrem Rekurs angefochten. In seiner Entscheidung spricht das BG den Konsumentenverbänden das Recht ab, die Konsumenten zu vertreten. Diese Entscheidung ist nicht hinnehmbar. Es sind schliesslich die Konsumenten, die die Gebühren zahlen. Darüber hinaus ist es überraschend, dass das BG den Organisationen dieses Recht nicht zuerkennen will, obwohl der Bund dies tut.

Widersprüchlich: Währenddem das Bundesgericht bei der Frage, ob die Konsumentenorganisationen klagen dürfen, formalistisch argumentiert, interpretiert sie in der Frage, ob die Abgabe rechtens sei, das Gesetz sehr freizügig. Das Bundesgericht akzeptiert also eine Geräteabgabe, obwohl diese vom Parlament immer abgelehnt wurde.


Hintergrund des Bundesgerichtsentscheides
(pdf 47kb)


Stiftung für Konsumentenschutz
Bern, 11. Juli 2007

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